Athleten-Vereinbarungen zwischen Sportverbänden und Spitzensportlern

Content: RA lic.iur. Giuseppe Di Marco - Bühlmann Rechtsanwälte AG

Ist eine einzelne Spitzenathletin oder eine Sportmannschaft erfolgreich, möchten alle mit ihr assoziiert werden, um kurz- und langfristig vom Erfolg profitieren zu können. Die Spitzenathleten haben ein legitimes wirtschaftliches Interesse, mit privaten Sponsoren lukrative Werbeverträge abzuschliessen. Als Beispiel sei der Schweizer Fussballer Xherdan Shaqiri erwähnt, der unter anderem von Coca Cola gesponsert wird und als Markenbotschafter des Getränkeherstellers auftritt.

Die Spitzenathleten sind aber auch ihrem nationalen Sportverband angeschlossen, um die betreffende Sportart auf höchstem Niveau ausüben zu können. Der Sportverband unterstützt und fördert seine Athleten und schliesst mit ihnen so genannte Athleten-Vereinbarungen ab, mit denen die Rechte und Pflichten beider Seiten im Zusammenhang mit der Ausübung der Sportart geregelt werden. Meistens sind dies vorformulierte Vereinbarungen für eine Vielzahl von Spitzensportlern derselben Sportart. Es wird darin nicht nur festgehalten, welche Sportregeln vom Sportler einzuhalten sind, sondern auch, wie die (teils auch wirtschaftlichen) Interessen des Verbands sichergestellt werden. Beispielsweise wird die Schweizerische Fussballnationalmannschaft vom Fahrzeugbauer Volkswagen und vom Bekleidungshersteller Puma gesponsert und es ist davon auszugehen, dass die Sportler der Schweizerischen Fussballnationalmannschaft gewissen werberechtlichen Einschränkungen unterstellt sind, wenn sie das Trikot der Schweizer Nationalmannschaft tragen.

Gelegentlich werden in den Athleten-Vereinbarungen auch Auflagen erteilt, welche unter Umständen das private Leben und die wirtschaftliche Freiheit der Spitzenathleten betreffen können. Beispielsweise wurde im Winter 2010 der Fall des erfolgreichen Schweizer Bobfahrers Beat Hefti bekannt, der aufgrund von Nichterfüllung gewisser Pflichten vom Schweizerischen Bobsleigh-, Schlitten- und Skeleton-Verband (SBSV) gesperrt wurde. Ihm wurde anschliessend auch die Starterlaubnis entzogen. Aus rechtlicher Sicht stellen sich deshalb die Fragen, (a) inwieweit ein Sportverband von Athleten die Einhaltung von vertraglichen Verpflichtungen und Auflagen verlangen kann, (b) welche Mittel zu deren Durchsetzung bestehen und (c) wo die Grenze zwischen rechtlich zulässiger und unzulässiger Einschränkung von Werbe- bzw. Persönlichkeitsrechten sowie der Freiheit zur wirtschaftlichen Entfaltung ist.

Zunächst ist festzuhalten, dass praktisch sämtliche Schweizer Sportverbände privatrechtliche Vereine oder Gesellschaften sind. Im Bereich des Privatrechts herrscht der Grundsatz der Vertragsfreiheit, so dass eine Kontrahierungspflicht für den Sportverband und für den Sportler, also die Pflicht zum Abschluss eines gemeinsamen Vertrags, für beide Seiten grundsätzlich nicht durchsetzbar ist. Nur in Ausnahmefällen, in denen beispielsweise ein Vertragsabschluss aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen verweigert wird und damit existentielle Interessen der betroffenen Partei verletzt oder gefährdet werden, kann sich eine Pflicht zum Vertragsabschluss ergeben (BGE 80 II 26; 129 III 35, E.6).

Im Rahmen der Vertragsfreiheit können Personen frei entscheiden, ob, mit wem, wie lange und mit welchem Inhalt sie einen Vertrag abschliessen wollen. Das Schweizer Obligationenrecht schränkt diesen Grundsatz der Vertragsfreiheit ein, indem es Verträge mit unmöglichem, widerrechtlichem oder sittenwidrigem Inhalt verbietet (Art. 20 Obligationenrecht, OR). Daneben gibt es im Obligationenrecht verschiedene zwingende Bestimmungen, welche von den Parteien einzuhalten sind. Verträge dürfen zudem nicht gegen gesetzlich geschützte Persönlichkeitsrechte verstossen (Art. 27, 28 Zivilgesetzbuch, ZGB). Art. 27 Abs. 2 ZGB legt fest, dass übermässig bindende Verträge persönlichkeitsverletzend und deshalb gerichtlich nicht durchsetzbar sind. Schliesslich haben Verträge die elementaren Grundrechte der Menschen, welche durch die Eidgenössische Bundesverfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention geschützt werden, zu wahren. Zu diesen Grundrechten gehört das Recht auf wirtschaftliche Entfaltungsfreiheit. Beim Abschluss von Athleten-Vereinbarungen müssen diese Grenzen der Vertragsfreiheit selbstverständlich eingehalten werden. Dies gilt natürlich auch für vertragliche Nebenpflichten wie Auflagen und dergleichen.

Werden vertraglich gültig vereinbarte Haupt- oder Nebenpflichten nicht eingehalten, so ergeben sich die Folgen einer Vertragsverletzung primär aus dem Vertrag selbst und ansonsten aus dem Gesetz. Bei Verträgen mit Sportverbänden gehören in der Regel die Verbandsstatuten sowie weitere Reglemente und Richtlinien zum Vertragsbestandteil. Athleten-Vereinbarungen enthalten meist eine so genannte Unterwerfungserklärung, mit welcher die Statuten und weitere Reglemente des Sportverbands zur Kenntnis genommen und anerkannt werden. In den Statuten werden meistens die Gründe für den vorübergehenden oder dauernden Entzug einer Sportberechtigung (was unter Umständen zu einem Wettkampfausschluss führen kann) oder gar für den Ausschluss aus dem Sportverband oder Sportverein festgelegt. Die Statuten können einen Vereinsausschluss ohne oder mit Grundangabe vorsehen (Art. 72 ZGB). Zu beachten ist allerdings, dass die wirtschaftliche Entfaltungsfreiheit des Athleten, welche auch ein Teil seines Persönlichkeitsrechts gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB und der bundesverfassungsrechtlich verankerten Berufsausübungsfreiheit ist.

Wird die Erteilung der Spiel- oder Starterlaubnis vertraglich von bestimmten Athleten-Verpflichtungen abhängig gemacht und anerkennt der Athlet diese Pflichten, so kann ihm gemäss den Verbandsregeln die Spiel- oder Starterlaubnis entzogen werden, wenn er seinen eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommt. Es sei denn, der Entzug gefährde seine wirtschaftliche Existenz und die Interessen des Sportlers würden gegenüber denjenigen des Sportvereins höherwertig sein. Diesfalls könnte der Entzug im Einzelfall als widerrechtlich eingestuft werden. Im vorgenannten Fall des Bobfahrers Beat Hefti gab es Medienberichten zufolge Unstimmigkeiten wirtschaftlicher Natur zwischen ihm und dem Verband. Beat Hefti war der Ansicht, gewisse Auflagen des Verbands würden zu stark seine wirtschaftliche Entfaltungsfreiheit einschränken. Der Bobfahrer und der Verband konnten sich letztlich einigen.

Hinsichtlich der Vermarktung resp. des Sponsorings ist festzuhalten, dass Sportverbände daran interessiert sind, eine Vielzahl von Sponsoren zu gewinnen, um Vereinserträge zu generieren. Um den Sport zu vermarkten, vereinbaren die Vereine beispielsweise medienwirksame Auftritte mit seinen Spitzenathleten. Auf der anderen Seite haben die Athleten grundsätzlich das Recht, sich selbst zu vermarkten und eigene Werbeverträge abzuschliessen, wie das eingangs genannte Beispiel mit Xherdan Shaqiri aufzeigt. In diesem Bereich kann es jedoch zu Konflikten kommen, wenn beispielsweise der Verband und der Athlet von Konkurrenzunternehmen gesponsert werden. Umso wichtiger ist es, entsprechende Regeln in der Athleten-Vereinbarung festzulegen. Bei der Frage, wie die Verteilung der Vermarktungsmöglichkeiten und Vermarktungserlöse zwischen Sportverband und Spitzenathlet konkret auszugestalten ist, bestehen in der Rechtslehre Meinungsverschiedenheiten. Aufgrund der Verbandsautonomie hat ein Sportverband das Recht, für ihre Mitglieder gewisse Kriterien für die Zulassung zum Verband, die interne Organisation und Reglementierung, die Sanktionierung bei Fehlverhalten von Mitgliedern oder auch die Vermarktung des Verbands zu regeln. Dieses Recht des Verbands wird allerdings zunehmend eingeschränkt, je stärker in die Rechte des Athleten eingegriffen wird. Hierbei sind nicht nur die Schranken der Vertragsfreiheit, die Persönlichkeitsrechte und die Berufsausübungsfreiheit des Athleten zu beachten, sondern auch das Wettbewerbs- und Kartellrecht (wenn es sich z.B. um einen marktbeherrschenden Sportverband handelt) sowie das Datenschutzrecht. Bei der Ausgestaltung einer Athleten-Vereinbarung zwischen einem Sportverband und einer Spitzenathletin oder einer Sportmannschaft sind daher vielerlei rechtliche Aspekte zu berücksichtigen, um den Interessen beider Seiten gebührend Rechnung tragen zu können.

* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit beschränkt sich der Text auf die männliche Form. Selbstverständlich sind aber stets beide Geschlechter gemeint.