Bildrechte im Internet

Content: RA lic.iur. Giuseppe Di Marco | Bühlmann Rechtsanwälte AG

1. Ausgangslage
Das Internet ist heutzutage allgegenwärtig. Unzählige Personen verwenden es regelmässig, um sich den anderen zu präsentieren, über aktuelle Themen zu informieren, neue Freundschaften zu knüpfen oder mit Freunden und Bekannten in Kontakt zu bleiben. Auf der eigenen Webseite, in einem Blog oder in Social Media Plattformen wie Facebook oder Instagram werden im Internet gefundene Bilder, solche von der Party vom Vorabend oder aus dem aktuellen Ferienhotel gepostet, ohne sich gross Gedanken darüber zu machen, ob die Bilder rechtlich geschützt sein bzw. mit deren Veröffentlichung Rechte Dritter verletzt werden könnten. Beim Einsatz von Bildern sind einerseits die Urheberrechte des Fotografen und andererseits die Persönlichkeitsrechte der Personen auf den Bildern zu beachten.

2. Recht am eigenen Bild
Werden selbst geschossene Fotos im Internet verbreitet, ist dies insoweit unbedenklich, als auf den Fotos keine anderen Personen abgebildet sind. Andernfalls müssen die Personen auf den Fotos vor der Veröffentlichung im Internet ihre Erlaubnis abgeben. Denn nach Schweizer Recht entscheidet allein die abgebildete Person darüber, ob, wo und in welchem Kontext ihr Bild in der Öffentlichkeit erscheint. Wird keine Erlaubnis eingeholt, liegt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Person, genauer genommen des Rechts am eigenen Bild, vor (Art. 28 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches, ZGB).

Dasselbe gilt grundsätzlich auch, wenn öffentlich bekannte Personen privat fotografiert werden, wobei hier eine Abwägung zwischen den Interessen der abgebildeten bekannten Person am Schutz ihrer Persönlichkeit und dem Interesse der Allgemeinheit an Information vorzunehmen ist. Lassen sich aber öffentlich bekannte Personen (wie beispielsweise Politiker, Sänger oder Profisportler) in Ausübung ihres Berufes fotografieren, ist die Stufe der Einwilligung insoweit herabgesetzt, als von einer stillschweigenden Einwilligung zur Verbreitung der Fotos ausgegangen werden darf.

3. Schutz des Rechteinhabers der Bilder
Nicht jedes geschossene Bild ist schützenswert. Nach Schweizer Recht geniesst ein Foto urheberrechtlichen Schutz, wenn ihm eine gewisse Individualität zukommt und es sich von einem allgemein üblichen Foto abhebt. Ist dies der Fall, so ist das Foto nach Art. 2 des Urheberrechtsgesetzes (URG) geschützt, ohne dass es einer Registrierung bedarf (wie dies z.B. für den Schutz einer Marke oder Patents erforderlich ist).

Einfache Schnappschüsse z.B. von Gebäuden oder Produkten sind demnach nicht schutzfähig, im Gegensatz zu professionell - bspw. aus einem bestimmten Blickwinkel oder mit einer speziellen Belichtung – gestalteten Fotos von Gebäuden oder Produkten. Der Inhaber des Urheberrechts ist die Person, welche das Foto geschossen hat. Die Individualität eines Bildes wird in der Rechtspraxis im Zweifelsfall eher bejaht, so dass man bei der Verwendung von Bildern, die man nicht selber geschossen hat, vorsichtig sein sollte. Auch in der Öffentlichkeit bekannte Personen, welche sich von Fotografen abbilden lassen, dürfen diese Fotos grundsätzlich nur mit der Zustimmung des Fotografen verwenden und beispielsweise auf der eigenen Webseite oder auf dem eigenen Social Media Profil hochladen. Empfehlenswert ist, eine schriftliche Zustimmung beim Rechteinhaber einzuholen.

4. Grenzen des Bildrechtsschutzes
Der urheberrechtliche Schutz von Fotos erlischt in der Schweiz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (Art. 29 Absatz 2 URG). Während dieser Zeit kann der Rechteinhaber bestimmen, wann, wie und wo seine Fotos verwendet (d.h. verbreitet, vervielfältigt, bearbeitet oder öffentlich zugänglich gemacht) werden. Dritte dürfen urheberrechtlich geschützte Fotos ohne Erlaubnis des Rechteinhabers nicht verwenden, und zwar auch dann nicht, wenn sie die verwendeten Fotos mit den Angaben des Urhebers versehen. Eine Ausnahme gilt jedoch nach Art. 19 URG, wenn die Fotos zum Eigengebrauch (d.h. Privatgebrauch) verwendet werden. Wann Eigengebrauch vorliegt, bestimmt sich nach dem Kreis der Adressaten und den Gebrauchszweck. Gemäss Art. 19 Absatz 1 URG gilt als Eigengebrauch

a. jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde;

b. jede Werkverwendung von Lehrpersonen für den Unterricht in der Klasse;

c. das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation.

Der Eigengebrauch gemäss Buchstabe a. ist vergütungsfrei, währenddem für den Eigengebrauch nach den Buchstaben b. und c. eine Vergütung zu entrichten ist (Art. 20 Absatz 2 URG). Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass urheberechtlich geschützte Fotos, welche ins Internet gestellt und so einem breiten Publikum öffentlich gemacht werden, nicht unter die Ausnahme des Eigenebrauchs fallen. Das gilt auch dann, wenn die Fotos einem begrenzten Freundes- oder Bekanntenkreis auf Facebook oder anderen Social Media Plattformen zugänglich gemacht werden. Vorsicht ist sodann geboten, wenn urheberrechtlich geschützte Fotos verlinkt oder mit der „Share-Funktion“ geteilt werden. Hierzu ist die Rechtslage noch unklar, aber es besteht die Gefahr, dass man sich durch die Verlinkung oder „Teilen“-Funktion die fremden Fotos „zu eigen“ macht, was zu einer Verletzung der Urheberrechte des Rechteinhabers führt.