Ungerechtfertigte Betreibungen und ihre Folgen

Content: RA lic.iur. Giuseppe Di Marco, Bühlmann Rechtsanwälte AG

Teilweise wird sogar ohne vorherige Ankündigung eine Betreibung gegen den vermeintlichen Schuldner eingeleitet, um diesen zu schikanieren oder unter Druck zu setzen. Ein solches Vorgehen ist in der Schweiz möglich, weil nach geltendem Recht jede Person ein Betreibungsbegehren ausfüllen und an das zuständige Betreibungsamt senden kann, ohne den Nachweis erbringen zu müssen, dass die geltend gemachte Forderung berechtigt ist. Dem Betreibungsbeamten ist es grundsätzlich verwehrt zu prüfen, ob die betriebene Forderung zu Recht besteht. Nach Leistung eines Kostenvorschusses ist er verpflichtet, dem vermeintlichen Schuldner einen Zahlungsbefehl zuzustellen. Einzig wenn es offensichtlich ist, dass die betriebene Forderung nicht bestehen kann oder das Begehren formelle Mängel aufweist, darf der Betreibungsbeamte das Betreibungsbegehren zurückweisen.

Auf dem Zahlungsbefehl wird der vermeintliche Schuldner darauf hingewiesen, dass er entweder die betriebene Forderung innert 20 Tagen begleichen oder aber innert 10 Tagen nach Erhalt des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erheben kann. Bei einer unberechtigten Forderung ist zu empfehlen, Rechtsvorschlag zu erheben, damit das Betreibungsverfahren gestoppt wird. Nun muss die betreibende Person aktiv werden und ein so genanntes Rechtsöffnungsgesuch oder eine Forderungsklage beim zuständigen Gericht einreichen, wenn sie die Zahlung der betriebenen Forderung verlangen will. Nach Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) hat die betreibende Person ein Jahr Zeit, um ihre Forderung auf dem Rechtsweg geltend zu machen.

Folgen einer ungerechtfertigten Betreibung
Eine Person, gegen die eine Betreibung eingeleitet worden ist, erhält automatisch einen Eintrag in das Betreibungsregister. Dieser enthält die Angabe der Gläubigerin, den betriebenen Forderungsbetrag sowie den Vermerk, ob dagegen Rechtsvorschlag erhoben wurde. Das Betreibungsregister kann von jedermann eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft macht. Hierbei genügt es bereits, wenn beispielsweise behauptet wird, es liege ein Forderungsstreit vor oder es sei der Abschluss eines Vertrages (Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Leasingvertrag etc.) beabsichtigt. Damit lassen sich heutzutage Betreibungsregister aller Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ohne grösseren Aufwand einsehen. Ein Auszug aus dem Betreibungsregister enthält in der Regel sämtliche Betreibungen der letzten drei bis fünf Jahre. Auch Betreibungen für Forderungen, die inzwischen verjährt oder bezahlt worden sind, bleiben mit dem entsprechenden Vermerk im Betreibungsregisterauszug.

Betreibungsregistereinträge setzen die Kredit- und Vertrauenswürdigkeit einer Person herab. Eine im Betreibungsregister eingetragene unberechtigte Forderung kann folglich rufschädigend sein und negative Auswirkungen bei der Wohnungs- oder Arbeitsstellensuche haben. Auch können potentielle Vertragspartner davon absehen, mit dem vermeintlichen Schuldner einen Leasingvertrag, Kaufvertrag, Werkvertrag oder Hypothekarvertrag abzuschliessen.
Massnahmen gegen ungerechtfertigte Betreibungen

Eine betreibende Person unternimmt in der Regel nichts mehr nach erfolgtem Rechtsvorschlag gegen eine ungerechtfertigte Betreibung. Sie hat kein Interesse, ihre unberechtigte Forderung gerichtlich durchzusetzen. Der vermeintliche Schuldner hat aber ein unmittelbares Interesse daran, die Betreibung schnellstmöglich aus dem Betreibungsregister löschen zu lassen, um die negativen Auswirkungen einer solchen zu beseitigen. Er muss also aktiv werden. Die Löschung der Schikanebetreibung kann jedoch nur erfolgen, wenn die betreibende Person ihre Betreibung zurückzieht oder ein Gericht feststellt, dass die betriebene Forderung nicht besteht und die Betreibung demnach nichtig ist.

Der vermeintliche Schuldner kann zunächst versuchen, mit der betreibenden Person eine aussergerichtliche Einigung zu erzielen, wobei darauf zu achten ist, dass sich letztere dazu verpflichtet, ihre Betreibung zurück zu ziehen. Gelingt dies nicht, so bleibt dem vermeintlichen Schuldner nichts anderes übrig, als den zeitraubenden und mit Kosten verbundenen Gerichtsweg einzuschlagen. Hat er nach Erhalt des Zahlungsbefehls keinen Rechtsvorschlag innert 10 Tagen erhoben, so steht ihm die Klage auf Aufhebung der Betreibung gemäss Art. 85a SchKG zur Verfügung. Mit dieser kann der vermeintliche Schuldner feststellen lassen, dass die betriebene Forderung nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Bei Gutheissung der Klage wird die Betreibung aufgehoben und der Eintrag im Betreibungsregister gelöscht.

In der Regel erhebt der vermeintliche Schuldner rechtzeitig Rechtsvorschlag gegen die Betreibung. Diesfalls hat er nach Art. 88 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) die Möglichkeit, mittels Feststellungsklage zu beantragen, dass das Gericht das Nichtbestehen der betriebenen Forderung und die Unbegründheit der Betreibung feststellt. Eine solche Klage wurde bis vor kurzem nur zugelassen, wenn der vermeintliche Schuldner ein erhebliches schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung des Nichtbestehens der Forderung nachweisen konnte. Ein solcher Nachweis gelang in der Regel nur dann, wenn der vermeintliche Schuldner belegen konnte, dass der Betreibungsregistereintrag seine Kredit- und Vertrauenswürdigkeit herabsetzte und ihn in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit tatsächlich erheblich beeinträchtigte. Der Nachweis dieses erheblichen schutzwürdigen Interesses war je nach Höhe der Schikanebetreibung schwierig zu erbringen und stellte eine grosse Hürde für den vermeintlichen Schuldner dar.

Mit dem Bundesgerichtsentscheid 4A_414/2014 vom 16. Januar 2015 hat das höchste Schweizer Gericht diese Schwierigkeit für den sich wehrenden Schuldner wesentlich gelockert: Neuerdings ist das schutzwürdige Interesse an der Feststellung des Nichtbestands einer Forderung bereits zu bejahen, wenn eine Betreibung eingeleitet und diese Forderung in das Betreibungsregister eingetragen wurde. Demgemäss muss der vermeintliche Schuldner nicht mehr konkret nachweisen, dass er aufgrund der Betreibung in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beeinträchtigt wird.

Eine weitere Möglichkeit, eine Schikanebetreibung gerichtlich zur Löschung zu bringen, ist die Einreichung einer Feststellungsklage nach Art. 9 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Bei dieser Klage wird der soeben beschriebene Interessennachweis nicht verlangt. Allerdings ist diese Klage nur zulässig und erfolgversprechend, wenn (1) ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien vorliegt und (2) durch den ungerechtfertigten Betreibungsregistereintrag eine Wettbewerbsverletzung eingetreten ist.

Schliesslich kann der vermeintliche Schuldner nach Art. 17 SchKG mit einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde die Nichtigkeit einer ungerechtfertigten Betreibung und damit die Löschung des entsprechenden Betreibungsregistereintrags verlangen, wobei die Frist zur Beschwerdeeinreichung 10 Tage ab Kenntnis der ungerechtfertigten Betreibung beträgt. Die Aufsichtsbehörde stellt die Nichtigkeit fest, wenn ein Rechtsmissbrauch durch den Betreibenden vorliegt, er also mit der Betreibung fremde Ziele verfolgt. Der Betriebene muss die Umstände darlegen, aus denen ersichtlich wird, dass er mit der Betreibung schikaniert oder bedrängt werden soll, was in aller Regel schwierig sein wird.

Neben den hier aufgezeigten betreibungsrechtlichen und zivilrechtlichen Möglichkeiten kommen auch strafrechtliche Massnahmen in Frage, um sich gegen eine ungerechtfertigte Betreibung zur Wehr zu setzen. Wem eine Schikanbetreibung nicht nur stört, sondern sich diese im Alltag tatsächlich negativ auswirkt, ist zu empfehlen, sich juristisch beraten zu lassen, um zielführend das geeignetste Mittel dagegen zu ergreifen.