No Show

Dabei kommt es immer wieder vor, dass die Gäste trotz Tischreservation nicht zum gewünschten Zeitpunkt erscheinen („No Show“). Einige Gastwirtschaften erheben mittlerweile eine Reservationsgebühr, welche direkt von der Kreditkarte abgezogen wird, wenn der Gast den für ihn reservierten Tisch nicht in Anspruch nimmt. Oder sie stellen dem Gast nachträglich eine Rechnung für den nicht beanspruchten Tisch aus. Es fragt sich, ob dieses Vorgehen rechtlich zulässig ist. Verträge können abgesehen von einigen Ausnahmen mündlich abgeschlossen werden (Art. 1 Abs. 1 Obligationenrecht). Bei der telefonischen Reservierung eines Restaurant-Tisches kommt zwischen der Gastwirtschaft und dem Gast ein verbindlicher Bewirtungsvertrag zustande.

Dieser Vertrag ist ein so genannter Innominatkontrakt, der nicht explizit im Gesetz geregelt ist, aber Elemente des Kauf-, Miet-, Werkvertrags und des Auftrags enthält. Der Wirt verpflichtet sich, den Kunden zu bedienen, ihm einen Tisch zur Verfügung zu stellen, einen Garderobenplatz bereit zu halten, Essen anzubieten etc. Demgegenüber signalisiert der Besucher seine Bereitschaft, für diese Dienstleistung einen Geldbetrag zu bezahlen. Der Gast verletzt den Bewirtungsvertrag, wenn er trotz Reservation nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erscheint. In einem solchen Fall hat die Gastwirtschaft nach Wahl einerseits die Möglichkeit, entweder sofort vom Vertrag zurückzutreten und den reservierten Tisch einem anderen Gast zu offerieren, um seinen Schaden möglichst gering zu halten. Oder aber er hält am Vertrag fest und fordert vom nicht erschienenen Gast eine Entschädigung für den frei gebliebenen Tisch bzw. Raum (Art. 107 Abs. 2 Obligationenrecht). Dazu ist erforderlich, dass dem Gastwirt gewisse Informationen des Gastes wie sein vollständiger Namen und seine Wohnadresse vorliegen, um den Entschädigungsanspruch überhaupt einfordern zu können. Vorteilhaft wäre es insbesondere, die Kreditkartendaten des Gastes vorab, beispielsweise anlässlich der Tischreservation, erhältlich zu machen. Betreibt die Gastwirtschaft eine Online Reservationsplattform, kann sie eine Tischreservation von der Angabe des Namens, der Wohnadresse und Kreditkartendaten abhängig machen. Der Gastwirt könnte zudem seinen Gast darauf hinweisen, dass bei einem Nichterscheinen eine Reservationsgebühr anfallen würde. Ohne diesen Hinweis bleibt der Entschädigungsanspruch der Gastwirtschaft aber trotzdem bestehen, weil der Gast davon ausgehen muss, dass ein nicht besetzter Tisch grundsätzlich zu einem Schaden beim Gastwirt führen kann.

In den meisten Fällen fragen die Gastwirte bei einer Tischreservation nur nach dem Namen und allenfalls die Telefonnummer. In diesen Fällen wird man dem Gastwirt bei einer “No Show” in der Regel die erste Variante (Vertragsrücktritt und Tisch an andere Gäste anbieten) empfehlen, womit der mit Zeit und regelmässig auch mit Zusatzkosten verbundene Aufwand für die Geltendmachung der Entschädigung entfällt. Auch lohnt sich der Aufwand meistens nicht, wenn es sich um eine Tischreservation für eine oder zwei Personen handelt. Wird jedoch ein Raum oder ein grösserer Teil des Gastwirtschaftsbetriebs z.B. für eine Hochzeitsgesellschaft oder einen anderen grösseren Anlass reserviert, lohnt sich in aller Regel die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs bei einer “No Show”.

Zu beachten ist allerdings, dass dem Gastwirt eine so genannte Schadensminderungspflicht trifft (Art. 44 Abs. 1 Obligationenrecht), was bedeutet, dass er alles Zumutbare unternehmen muss, um seinen Schaden möglichst klein zu halten. Er sollte also den frei gebliebenen Tisch bei einer „No Show“ einem anderen Gast anbieten, wenn er die Möglichkeit dazu hat. Falls nicht, kann er vom fehlbaren Gast eine Entschädigung fordern, die seinem Ausfallbetrag entspricht und deren Höhe er im Streitfall nachweisen müsste. Bucht der Gastwirt den Ausfallbetrag von der Kreditkarte des Gastes ab, so hätte letzterer die Möglichkeit, sich über die Abbuchung innerhalb einer Frist von in der Regel 30 Tagen beim Kreditkartenunternehmen beschweren. Tut er dies nicht, müsste der Gast gerichtlich gegen die Abbuchung vorgehen und eine Klage einreichen. Dabei hat der Gast die Wahl, die Klage bei der Schlichtungsbehörde an seinem Wohnsitz oder am Sitz des Gastwirtschaftsbetriebs einzureichen (Art. 32 und 197 Zivilprozessordnung).

Text: RA lic.iur. Giuseppe Di Marco - Bühlmann Rechtsanwälte AG